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title: "§ 14 StZG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stzg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 14 StZG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2.



entgegen § 12 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
