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title: "§ 64a StVZO — Einrichtungen für Schallzeichen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stvzo_2012/64a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:54+00:00"
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# § 64a StVZO — Einrichtungen für Schallzeichen

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

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— Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
