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title: "§ 1 StVUnfStatG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stvunfstatg_1990/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvunfstatg_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 StVUnfStatG

Über Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, wird laufend eine Bundesstatistik geführt. Sie dient dazu, eine aktuelle, umfassende und zuverlässige Datenbasis über Struktur und Entwicklung der Straßenverkehrsunfälle zu erstellen.

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— Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvunfstatg_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
