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title: "§ 1 StVRAusnV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stvrausnv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 StVRAusnV

Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50 Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.

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— Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvrausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
