---
title: "§ 2 StVOAusnV 12"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stvoausnv_12/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 2 StVOAusnV 12

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

---

— Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
