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title: "§ 1 StV/WasAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stv_wasausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stv_wasausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 StV/WasAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1.



Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,

2.



Fachkraft für Wasserwirtschaft werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stv_wasausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
