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title: "§ 6 StStatG — Auskunftspflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ststatg_1995/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ststatg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 6 StStatG — Auskunftspflicht

(1) Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle.

(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

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— Gesetz über Steuerstatistiken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ststatg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
