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title: "§ 3 StrWAusbV 2002 — Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strwausbv_2002/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strwausbv_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 StrWAusbV 2002 — Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

In der Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin sind in mindestens 22 Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 Buchstaben d und g, 10 Buchstaben c, d, e und f, 12 Buchstaben a und b, 13 Buchstaben a, b, d und e, 14 Buchstaben b und c, 15 Buchstabe e, 16 Buchstaben b, d und f sowie 18 Buchstabe c der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strwausbv_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
