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title: "§ 79 StRSaarEG — Erhebungszeitraum 1959"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strsaareg/79"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 79 StRSaarEG — Erhebungszeitraum 1959

Bei Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Saarland befindet, endet die Steuerpflicht für Betriebstätten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) - Gewerbesteuergesetz -) mit dem Ablauf der Übergangszeit. Bei der Umrechnung des Gewerbeertrags nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes und bei der Berechnung der Steuermeßbeträge nach § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, außer Betracht.

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— Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
