---
title: "§ 46 StRSaarEG — Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strsaareg/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:54+00:00"
---

# § 46 StRSaarEG — Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten

Bei Land- und Forstwirten werden die Gewinne der Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1959/60 berücksichtigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes.

---

— Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
