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title: "§ 30a StromPBG — Selbsterklärung von Schienenbahnen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strompbg/30a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 30a StromPBG — Selbsterklärung von Schienenbahnen

(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,

1.



welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,

2.



welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und

3.



welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.

(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:

1.



die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,

2.



den Bescheid nach § 11a und

3.



den Vermerk eines Prüfers, der

a)



ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und

b)



bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet.

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— Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
