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title: "§ 199 StrlSchV — Ermächtigte Ärzte (§ 175)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strlschv_2018/199"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 199 StrlSchV — Ermächtigte Ärzte (§ 175)

Eine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 64 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2023 fort. Wurde die Ermächtigung auf ein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung genannte Datum maßgeblich.

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— Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
