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title: "§ 199 StrlSchG — Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strlschg/199"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:54+00:00"
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# § 199 StrlSchG — Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)

Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1 fort.

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— Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
