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title: "§ 2 StrKrVerkLeistV — Anzuwendende Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strkrverkleistv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strkrverkleistv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 2 StrKrVerkLeistV — Anzuwendende Vorschriften

(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.

(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.

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— Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strkrverkleistv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
