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title: "§ 6 StrafAktEinV — Datenträger"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strafakteinv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strafakteinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 6 StrafAktEinV — Datenträger

(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.

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— Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strafakteinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
