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title: "§ 37 BOStrab — Antrieb"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strabbo_1987/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 37 BOStrab — Antrieb

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen

1.



beim generatorischen Bremsen,

2.



beim Schleudern sowie Überbremsen,

3.



bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannungzu beachten.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
