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title: "§ 28 BOStrab — Rohrleitungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/strabbo_1987/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 28 BOStrab — Rohrleitungen

Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
