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title: "§ 399 StPO — Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stpo/399"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 399 StPO — Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

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— Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
