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title: "§ 272 StPO — Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stpo/272"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 272 StPO — Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

1.



den Ort und den Tag der Verhandlung;

2.



die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

3.



die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

4.



die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;

5.



die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

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— Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
