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title: "§ 234a StPO — Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stpo/234a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 234a StPO — Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

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— Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
