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title: "§ 165 StPO — Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stpo/165"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html"
updated: "2026-09-01T02:23:50+00:00"
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# § 165 StPO — Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

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— Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
