---
title: "§ 6 StmStbMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stmstbmstrv_2008/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stmstbmstrv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 6 StmStbMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht:

1.



eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,

2.



eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,

3.



eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,

4.



Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,

5.



eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.

---

— Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stmstbmstrv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
