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title: "§ 19 StmStbAusbV — Prüfungsbereiche"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stmstbausbv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stmstbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 19 StmStbAusbV — Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.



Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,

2.



Ausführen eines Auftrages,

3.



Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,

4.



Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.



Wirtschafts- und Sozialkunde.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stmstbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
