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title: "§ 9 StIKoVetV — Geschäftsstelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stikovetv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stikovetv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 StIKoVetV — Geschäftsstelle

(1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten der Kommission fachlich unabhängige Geschäftsstelle beim Friedrich-Loeffler-Institut.

(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Kommission einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.

## Fußnoten

(+++ § 9 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)

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— Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stikovetv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
