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title: "§ 15 StiftPKG — Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stiftpkg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stiftpkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 15 StiftPKG — Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit

(1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind.

(2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.

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— Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stiftpkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
