---
title: "§ 1 StiftBTG — Geltungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stiftbtg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stiftbtg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 1 StiftBTG — Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich kirchlicher Stiftungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen/Anhalt, Thüringen und der ihnen gleichgestellten Stadt Berlin ihren Sitz haben.

(2) Dieses Gesetz gilt in den in Absatz 1 aufgeführten Ländern sowie der ihnen gleichgestellten Stadt Berlin solange, bis dort ein anderes Stiftungsgesetz zur Geltung gelangt.

---

— Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stiftbtg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
