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title: "§ 2 SteinkohleFinG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/steinkohlefing/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/steinkohlefing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 SteinkohleFinG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.



ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,

2.



Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.

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— Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/steinkohlefing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
