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title: "§ 6 StBPPV — Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stbppv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 StBPPV — Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen

Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.

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— Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
