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title: "§ 23 StBPPV — Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stbppv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 23 StBPPV — Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

(1) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht.

(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden.

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— Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbppv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
