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title: "§ 70 StBAPO — Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/70"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 70 StBAPO — Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.

## Fußnoten

(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
