---
title: "§ 6 StBAPO — Gliederung der Vorbereitungsdienste"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 6 StBAPO — Gliederung der Vorbereitungsdienste

Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

## Fußnoten

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

---

— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
