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title: "§ 29 StBAPO — Unterrichtsfächer und Gesamtstunden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stbapo_2022/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 29 StBAPO — Unterrichtsfächer und Gesamtstunden

(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. Die zu unterrichtenden Fächer und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen.

(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.

## Fußnoten

(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stbapo_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
