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title: "§ 7 RuStAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stag/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html"
updated: "2026-09-01T02:23:35+00:00"
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# § 7 RuStAG

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

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— Staatsangehörigkeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
