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title: "§ 14 RuStAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stag/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html"
updated: "2026-09-01T02:23:35+00:00"
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# § 14 RuStAG

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.

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— Staatsangehörigkeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
