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title: "§ 2 StabMechG — Haushalts- und Stabilitätsverantwortung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stabmechg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabmechg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 StabMechG — Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwortung für die Fortentwicklung der Stabilität der Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

(2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.

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— Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabmechg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
