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title: "§ 9 StabiRatG — Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/stabiratg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stabiratg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 StabiRatG — Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente

(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.

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— Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stabiratg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
