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title: "§ 5 SpruchG — Antragsgegner"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/spruchg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 SpruchG — Antragsgegner

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.



der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2.



der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

3.



der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;

4.



der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;

5.



der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

6.



der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

7.



der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;

8.



der Nummer 8 gegen den Bieterzu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

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— Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
