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title: "§ 14 SpruchG — Bekanntmachung der Entscheidung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/spruchg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 14 SpruchG — Bekanntmachung der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

1.



der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2.



der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

3.



der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

4.



der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

5.



der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

6.



der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft;

7.



der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und

8.



der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittentenbekannt zu machen.

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— Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
