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title: "§ 11a SpruchG — Ermittlung der Kompensation durch das Gericht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/spruchg/11a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 11a SpruchG — Ermittlung der Kompensation durch das Gericht

Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.

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— Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
