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title: "§ 4 3. SprengV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sprengv_3/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 4 3. SprengV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.



entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.

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— Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
