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title: "§ 3 BinSch-SportbootVermV — Grundregel, Zuständigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sportbootvermv-bin2000/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sportbootvermv-bin2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 3 BinSch-SportbootVermV — Grundregel, Zuständigkeit

(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1.



in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder

2.



das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

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— Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sportbootvermv-bin2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
