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title: "§ 6 AGeV — Angabe der Prüfungsnummer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/spiritv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spiritv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 AGeV — Angabe der Prüfungsnummer

(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden.

(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

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— Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spiritv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
