---
title: "§ 14 SpielV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/spielv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spielv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 14 SpielV

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.



Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind.

2.



In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 1 und 2 entsprechend.

3.



Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.

(2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

---

— Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spielv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
