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title: "§ 5 UnbBeschErtV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/spielubeschv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spielubeschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 UnbBeschErtV

Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird.

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— Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spielubeschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
