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title: "§ 7 SpedKfmAusbV 2004 — Berichtsheft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/spedkfmausbv_2004/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/spedkfmausbv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 SpedKfmAusbV 2004 — Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/spedkfmausbv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
