---
title: "§ 2 SoZV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sozv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sozv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 2 SoZV

(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.

---

— Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sozv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
