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title: "§ 7 SozhiDAV — Rückübermittlung der Antwortdatensätze"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sozhidav_2019/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sozhidav_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 SozhiDAV — Rückübermittlung der Antwortdatensätze

(1) Die Auskunftsstellen übermitteln der Vermittlungsstelle die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Daten zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über eine schädliche Verwendung an die Vermittlungsstelle übermittelt.

(2) Die Vermittlungsstelle stellt den Trägern der Sozialhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zur Verfügung. Die Antwortdatensätze der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang zur Verfügung gestellt.

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— Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sozhidav_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
