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title: "§ 5 SortSchG 1985 — Beständigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sortschg_1985/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sortschg_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 5 SortSchG 1985 — Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.

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— Sortenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sortschg_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
