---
title: "§ 37a SortSchG 1985 — Anspruch auf Vernichtung und Rückruf"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sortschg_1985/37a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sortschg_1985/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 37a SortSchG 1985 — Anspruch auf Vernichtung und Rückruf

(1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses Materials gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen des § 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Materials oder auf dessen endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

---

— Sortenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sortschg_1985/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
