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title: "§ 2 SonntRStIndAusnV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sonntrstindausnv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrstindausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 SonntRStIndAusnV

Die Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 ist nur gestattet, wenn die in § 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes zugelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung entweder in der Zeit von 6 bis 14 Uhr oder in der Zeit von 14 bis 22 Uhr nicht vorgenommen werden, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 während der Zeit, während der eine Beschäftigung nach dieser Verordnung nicht gestattet ist.

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— Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sonntrstindausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
